Vorfälligkeitsentschädigung

· Vorfälligkeitsentschädigung

In der Regel geht der Kreditgeber eines Darlehens davon aus, dass der Kreditnehmer das Darlehen bis zur Fälligkeit zurück gezahlt hat. Es gibt aber auch Kreditnehmer, die ihren Kredit nicht nur in der vorgeschriebenen Zeit zurück zahlen können, sondern sogar vor Ablauf der eigentlichen Laufzeit die Rückführung des Kredites durchführen möchten.

Für den Kreditgeber kann diese vorzeitige Rückzahlung mit Nachteilen verbunden sein, weil er nun oftmals einen Anteil der kalkulierten Kreditzinsen, die er für die Vergabe des Darlehens erhält, nicht im geplanten Umfang bekommt. Aus diesem Grunde berechnen die meisten Kreditgeber bei einer vorzeitigen Darlehenstilgung seitens des Kreditnehmers eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung. Berechtigt zur Berechnung dieser „Strafzinsen“ ist der Kreditgeber auf jeden Fall, da der Kreditnehmer streng genommen mit dem Wunsch nach vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens einen Vertragsbruch begeht. Falls man das Darlehen noch gar nicht in Anspruch genommen hat und dieses zeitlich etwas verschieben möchte, gibt es auch eine Art von Vorfälligkeitsentschädigung, die dann allerdings als Nichtabnahmeentschädigung bezeichnet wird. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fällt in der Praxis fast ausschließlich im Bereich der Immobiliendarlehen an, weil es sich dabei um Kredite mit einer sehr langen Laufzeit handelt und zudem eine Festschreibung der Zinsen über 5,10 oder sogar 15 Jahre üblich ist. Wird ein variabler Zinssatz vereinbart, wird keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Bei einer Zinsfestschreibung ergibt sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aus der Tatsache heraus, dass die Bank durch die vorzeitige Rückführung des Darlehens einen Schaden erleidet. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene mögliche Schäden, die aus dem Grunde heraus entstehen, weil die Bank so langfristig vergebene Darlehen, bei denen der Zinssatz auf lange Sicht konstant gehalten werden muss, natürlich auch langfristig refinanzieren muss. Der eine mögliche Schaden ist also ein Refinanzierungsschaden. Da die Bank die Refinanzierung natürlich zu dem Zinssatz durchgeführt hat, der bei Abschluss des Darlehens aktuell und gültig war, kann ein Schaden dadurch entstehen, dass der aktuelle Zinssatz sich geändert hat. Wenn die Bank also das nun vorzeitig zurück erhaltene Geld zu einem geringeren Zinssatz als zuvor anlegen kann, ist der Refinanzierungsschaden eingetreten. Die zweite Schadensart, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, ist der Margenschaden. Es handelt sich dabei um die Minderung des Gewinns der Bank, die ebenfalls durch die vorzeitige Tilgung des Darlehens in Kraft tritt.

Das System der Banken funktioniert grundsätzlich so, dass Kredite zu höheren Zinsen vergeben werden, als Kunden für Einlagen erhalten. Dabei ist die Differenz, also die Zinsmarge, umso größer, desto länger die Laufzeit des Darlehens ist. Wird die Laufzeit also durch die Sondertilgung verkürzt, reduziert sich der Gewinn der Bank. Ein Schaden entsteht grundsätzlich dann für die Bank, wenn der zuvor vereinbarte Festzinssatz höher war, als der aktuell gültige Marktzins, denn nun kann die Bank neue Darlehen quasi als Ersatzdarlehen für den vorzeitig zurück geführten Kredit nur zu einem geringeren Zinssatz vergeben. Wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung letztendlich ist, hängt von der individuellen Darlehensvereinbarung ab, sprich der jeweiligen Differenz zwischen vereinbarten Zinsen, aktuellen Zinsen und hängt natürlich auch davon ab, zu welchem Zeitpunkt (wie viele Monate vor Fälligkeit) das Darlehen vorzeitig abgelöst wird.